Die BAföG-Förderungshöchstdauer ist in Anlehnung an die Regelstudienzeit festgesetzt – bei Bachelorstudiengänge in der Regel auf sechs bis sieben Semester, Masterstudiengängen in der Regel auf drei bis vier Semester.
Der Förderungshöchstsatz beträgt 474,00 € für Studierende, die noch bei ihren Eltern wohnen, bzw. 744,00 € für Studierende mit eigener Wohnung. Erhöhen kann sich dieser Betrag durch die Zuschläge von 84,00 € (bei über dreißigjährigen Studierenden bis max. 155,00 €) bei der Krankenversicherung und von 25,00 € (bei über dreißigjährigen Studenten bis max. 34,00 €) bei der Pflegeversicherung.
Der Förderungshöchstbetrag beläuft sich somit abhängig von der Höhe eines ggf. zu gewährenden Zuschlags zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Studierenden, die bei Ihren Eltern wohnen, auf 583,00 € (bei über dreißigjährigen max. 663,00 €) und bei Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, auf 853,00 € (bei über dreißigjährigen max. 933,00 €).
Zusätzlich erhalten Sie für jedes eigene Kind bis zu vierzehn Jahren, das im gleichen Haushalt lebt, einen Zuschlag von 140,00 Euro.
Folgenden Angaben müssen immer erbracht werden
- Antrag auf Ausbildungsförderung
- Schulischer und beruflicher Werdegang (Erstantrag)
- Erklärung des Ehegatten / des Vaters / der Mutter
- Steuerbescheid von vor 2 Jahren
- Angabe zu den Studienverhältnissen
- Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester
Folgenden Angaben sind gegebenenfalls zu erbringen
- Wenn man selbst in Miete wohnt
- Kopie des Mietvertrags
- Wenn Bruder oder Schwester studiert
- Immatrikulationsbescheinigungen
- Wenn sich Bruder oder Schwester in einer Berufsausbildung befindet
- Kopie vom Lehrvertrag
- Wenn sich Bruder oder Schwester in einer Schulausbildung befindet
- Schulbescheinigung (ab 10. Klasse)
- Wenn man selbst nicht bei den Eltern krankenversichert ist
- Krankenversicherungsnachweis (bei gesetzlicher und privater Versicherung)
- Wenn man das 5. Fachsemester erreicht hat
- Zwischenprüfungszeugnis bzw. Bescheinigung der Ausbildungsstätte über Leistungserbringung
- Elternunabhängige BAföG-Förderung
- Es entfällt Formblatt 3 der Eltern.
Zusätzlich muss ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Dauer, sowie einer anschließenden Erwerbstätigkeit (Wehr- und Zivildienst, sowie eventl. Arbeitslosigkeit werden auch angerechnet!) erbracht werden. Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit müssen zusammen mindestens 6 Jahren betragen.
Nach dem 4. Semester muss einmalig ein Leistungsnachweis vorgelegt werden. Das betreffende
Formblatt 5 liegt im BAföG-Amt aus. Der komplette Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) steht auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Download bereit!
Hinweis:
BAföG gibt es erst ab dem Monat der Antragsstellung, bei “Erstsemestern” frühestens ab Vorlesungsbeginn, auch wenn der Antrag noch nicht vollständig gestellt ist. Es kann zur Fristwahrung (Antragseingang) der BAföG-Antrag auch formlos gestellt werden.
Ein Masterstudiengang wird immer dann gefördert, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut. Eine Fachidentität beim Übergang vom Bachelor- auf den Magisterstudiengang ist nicht mehr erforderlich, soweit dies hochschulrechtlich zulässig ist.
Ja, in Deutschland wohnhafte ausländische Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger sind in den nach BAföG uneingeschränkt förderungsberechtigten Personenkreis einbezogen.
Studierende mit Kind werden wegen Kindererziehung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis zum 10. Lebensjahr des Kindes durch Zuschuss gefördert. Die Verlängerungszeiten gliedern sich wie folgt:
– bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
– für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester insgesamt,
– für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester insgesamt,
– für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester insgesamt.
50 Prozent werden als Zuschuss gegeben, die anderen 50 Prozent (zinsloser Darlehensanteil) sind zurückzuzahlen. Die mögliche Darlehensschuld wird jedoch auf maximal 10.010 Euro begrenzt.
Ein jährliches Bruttoeinkommen von 5.400 Euro bleibt bei einem Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten ohne Auswirkung auf den Förderungsbetrag. Der Freibetrag für eigenes Vermögen beträgt 7.500 Euro im Bewilligungszeitraum.
Nicht angerechnet wird: Einkünfte, die in § 21 Abs. 4 BAföG aufgezählt sind. Dies sind bestimmte Rentenzahlungen, deren Zweck einer Berücksichtigung bei der Einkommensanrechnung entgegensteht. Ansonsten bleiben folgende Einkünfte unberücksichtigt (Aufzählung nicht abschließend):
- Unterhaltszahlungen Eurer Eltern und Eures Ehegatten (sofern er nicht dauernd von Euch getrennt lebt)
- Leistungen nach dem BAföG,
- Arbeitslosengeld II,
- Sozialhilfe,
- Wohngeld,
- Elterngeld (sofern es bestimmte Freibeträge nicht übersteigt)
- Kindergeld
- Mutterschaftsgeld (sofern es das anrechungsfreie Elterngeld nicht übersteigt),
- Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes,
- Studienkredit einer Bank.
Ein Studium innerhalb der EU bis zum Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer wird ab Antragsstellung gefördert. Allerdings erfolgt die Förderung nur nach Inlandssätzen. Die Auslandszuschläge für die EU entfallen. Weitere Informationen zur Auslandsförderung sind in der Broschüre „Mit BAföG ins Ausland“ zu finden.
Hierzu müssen Sie die Änderungsmitteilung ausfüllen und und umgehend zukommen lassen. Das Formular können Sie in unserem Download-Bereich finden.
Lassen Sie sich nicht vom Ausfüllen eines Antragsformulars abschrecken, Ihr Sachbearbeiter hilft Ihnen dabei gerne weiter. Denn nach wie vor gilt:
- Das BAföG setzt sich in der Regel aus 50 Prozent Zuschuss und 50 Prozent unverzinslichem Darlehen zusammen. Man bekommt also die Hälfte der Förderung quasi geschenkt! Bereits bei einer niedrigen Förderung von z.B. 150 Euro monatlich, beliefe sich der Zuschuss auf 900 Euro pro Jahr!
- Auch für Studenten und Studentinnen, die zu Beginn ihres Studiums nicht nach dem BAföG gefördert wurden, können finanzielle oder familiäre Veränderungen während des Studiums bedeuten, dass sie nunmehr Anspruch auf BAföG haben (z.B. Pensionierung eines Elternteils oder Studienbeginn von Geschwistern).