Studierende können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn sie nach dem BAföG gefördert werden. Die Befreiung muss bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt beantragt werden und gilt für den Zeitraum, für den das BAföG bewilligt wurde.
Dafür muss dem Antrag auf Befreiung eine Bestätigung über die BAföG-Förderung beigefügt werden. Eine solche Bestätigung erhalten Sie automatisch zusammen mit Ihrem BAföG-Bescheid. Wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss auch die Namen seiner MitbewohnerInnen angeben.
Die Befreiung / Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag ist auch für Studierende rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich. Erbringen Studierende den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen z. B. aufgrund des Bezuges von BAföG-Leistungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahren ab der Antragstellung (auf Befreiung) möglich.
Pro Wohnung wird der Rundfunkbeitrag einmal erhoben. Studierende, die beispielsweise in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, können sich den Betrag teilen. Ist ein/e Bewohner/in befreit, gilt das aber nicht automatisch für die gesamte Wohngemeinschaft.
Die wichtigsten Antworten zum Rundfunkbeitrag haben wir für Sie zusammengestellt: