FAQ Wohnen

Hier finden Sie eine Übersicht über die am häufigsten gestellten Fragen zum Wohnen in den Wohnanlagen des Studierendenwerks Augsburg. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt, um Ihre Fragen zu folgenden Themen zu beantworten:

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Bewerbung

Das Wohnen in einer der Wohnanlagen des Studierendenwerks Augsburg stellt eine indirekt staatliche Förderung dar. Die Bewerbungs- und Aufnahmebedingungen sollen daher eine möglichst gerechte Vergabe unserer Wohnplätze gewährleisten. Eine Übersicht über alle Aufnahmebedingungen finden Sie
hier. Für Bewerberinnen und Bewerber auf einen Wohnplatz in der Baustudierenden-Wohnablage gelten gesonderte Aufnahmebedingungen.

Wohnberechtigt am jeweiligen Hochschulstandort sind grundsätzlich nur die dort immatrikulierten Studierendenwerkbeitragspflichtigen Studierenden der Universität Augsburg, der Technischen Hochschule Augsburg, der Hochschule Kempten, sowie der Hochschule Neu-Ulm. Grundsätzlich nicht wohnberechtigt sind Studierende, deren Einkommen die in §13 BAföG genannten Beträge für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, übersteigt, sowie Studierende, denen vom Studierendenwerk aus ein Mietvertrag gekündigt oder ein Hausverbot erteilt wurde oder noch finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Studierendenwerk Augsburg haben. Doppelappartements werden an berechtigte Studierende, Lebensgemeinschaften und Studierende mit Kind vermietet.

Die Wartezeiten für die einzelnen Wohnanlagen sind unterschiedlich. Sie können auf der entsprechenden Seite der einzelnen Wohnanlage eingesehen werden. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt circa ein bis zwei Semester.

Die Vergabe der Wohnplätze erfolgt nach Wartelisten, entsprechend dem Eingangsdatum der Bewerbung.

Ungeachtet der Wartelisten können Studierende aufgenommen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt (z. B. schwere Körperbehinderung oder eine durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufene, von der Bewerberin oder vom Bewerber nicht zu vertretende soziale Notlage) oder wenn sie als ehemalige Bewohnerin oder Bewohner ihren Wohnplatz vor Ablauf der Höchstmietdauer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen eines Auslandsstudiums, Praktikums oder einer längeren Krankheit, aufgegeben haben. Die früheren Wohnsemester werden auf die Höchstmietdauer angerechnet. Im Onlineaufnahmeantrag ist die Wiederbewerbung zu markieren. Die besondere Härte ist im Onlineaufnahmeantrag unter Hinweise zu vermerken. Nachweise und eine eingehende Begründung sind beizufügen. Über solche Anträge entscheidet ein Härteausschuss.

Eine Bewerbung gilt für 12 Monate, gerechnet ab dem Eingang der Bewerbung bei der Wohnungsverwaltung. In bestimmten Zeitabständen erhalten Sie eine E-Mail zur Bestätigung Ihres weiteren Interesses an einem Wohnplatz. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums erfolgt, wird Ihre Bewerbung nicht mehr berücksichtigt und von der Warteliste genommen. Wird bei einer regulären Zuweisung der Wohnplatz nicht innerhalb von 14 Tagen angenommen, wird die entsprechende Bewerberin oder der Bewerber von der Warteliste gestrichen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Ableistung eines Praktikums, Beurlaubung, länger andauernde Krankheit, längerfristig abgeschlossener Mietvertrag etc.) kann der Bewerber auf der Warteliste zurückgestellt werden.

Die Zuweisung eines Wohnplatzes erfolgt etwa sechs Wochen vor dem Einzugstermin. Sind Plätze in kürzerer Frist zu belegen, werden mehrere auf der Warteliste stehende Antragsteller angeschrieben, wobei dann derjenige den Vorzug erhält, der den Wohnplatz zuerst annimmt.

Nein, die Bewerbung kann jederzeit mit den erforderlichen Nachweisen online erfolgen.

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Einzug

Leider ist eine Besichtigung nicht möglich, da alle Wohnplätze durchgehend bewohnt sind.

Dies ist leider nicht möglich, da die Wohnplätze durchgehend vermietet sind und daher noch ein Vertragsverhältnis mit dem Vormieter besteht. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis..

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Leben in der Wohnanlage

Bitte haben Sie Verständnis, dass ein Umzug weder innerhalb noch in eine andere Wohnanlage möglich ist.

Informationen zum Rundfunkbeitrag für Studierende hat der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf seiner Seite zusammengefasst, Sie finden Sie hier.

Wohnsemester ist die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und vom 1. April bis 30. September. Beginnt das Vertragsverhältnis nach dem 1. Juli bzw. 1. Januar oder endet es vor diesem Zeitpunkt, so zählt die restliche bzw. verbleibende Zeit des laufenden Wohnsemesters nicht als Wohnsemester.

Die Höchstmietdauer beträgt in den Augsburger Wohnanlagen Universitätsviertel, Bürgermeister-Ulrich-Straße und Prinz-Karl-Viertel sechs Wohnsemester, in der Wohnanlage Göggingen sieben Wohnsemester. In Kempten in der Wohnanlage Reichlinstraße sowie in Neu-Ulm in der Wohnanlage Heinz-Rühmann-Straße beträgt die Höchstmietdauer sechs Semester.


Wohnzeiten in anderen öffentlich geförderten Wohnanlagen in Augsburg, Kempten oder Neu-Ulm werden in der Regel auf die Höchstmietdauer angerechnet. Gleiches gilt für die Nutzer im Rahmen eines Untermietverhältnisses mit einer Wohndauer von mehr als drei Vorlesungsmonaten. Unter bestimmten Bedingungen kann das Studierendenwerk Augsburg die Verlängerung der Höchstmietdauer gestatten.

Mietverträge können auf schriftlichen, formlosen Antrag (auch per Mail) zunächst bis zum Ende der Höchstmietdauer (je nach Wohnanlage 6-7 Semester) verlängert werden, falls die Regelstudienzeit noch nicht erreicht ist. Eine Verlängerung über die Höchstmietdauer hinaus wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Der Antrag auf die Verlängerung des Mietvertrages muss bis spätestens 26.01. für das Sommersemester und bis 28.06. für das Wintersemester beim Wohnservice vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge können nur berücksichtigt werden, falls der Wohnplatz nicht weitervermietet wurde. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Für eine nachträgliche Verlängerung des Mietvertrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Grundsätzlich wird die Miete monatlich bis spätestens zum Siebten des laufenden Monats abgebucht. Aus begründetem Anlass kann auf schriftlichen Antrag eine Monatsmiete gestundet werden. Der Stundungsantrag muss vor Fälligkeit beim Vermieter eingegangen sein

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Kündigung und Auszug

Grundsätzlich können Mietverträge für Wohnplätze in den Studierenden-Wohnanlagen des Studierendenwerks Augsburg vorzeitig nur zum 31.03. oder 30.09. gekündigt werden.


Hierzu müssen dem Wohnservice bis spätestens 31.01. für das Sommersemester bzw. bis 31.07. für das Wintersemester das ausgefüllte und unterzeichnete Kündigungs– und das Formblatt für die Kautionsrückzahlung vorliegen.

Das Studierendenwerk stimmt in bestimmten Fällen einer vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages zu. Voraussetzung ist hier in jedem Fall, dass das Studierendenwerk Augsburg einen geeigneten Nachmieter findet, der die Aufnahmebedingungen erfüllt und somit eine nahtlose Vermietung des Wohnplatzes gewährleistet ist. Eine Aufhebung ist grundsätzlich nur zum Monatsende (außer 31.12.) möglich.


Ein Anspruch auf eine vorzeitige Aufhebung besteht nicht. Das Studierendenwerk behält sich vor, entsprechende Anträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei einer Genehmigung der Aufhebung wird ein Verwaltungskostenbeitrag fällig.


Der Antrag auf Aufhebung des Mietvertrags muss zusammen mit dem Formblatt für die Kautionsrückzahlung dem Wohnservice spätestens am letzten Tag des Vormonats vor dem beantragten Aufhebungstermin im Original (z.B. per Fax oder Post) vorliegen. Für Austauschstudierende besteht die Möglichkeit einer Aufhebung nicht.

Wir sind bestrebt, die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 12 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen.

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